Rechtstip – Krankenhausgeld

Krankenhaustagegeld, das eine private Versicherung einem ALG - II- Empfänger auszahlt, gilt nicht grundsätzlich als Einkommen. Daher darf dieses zusätzliche Geld nicht zur Leistungskürzung durch die Arbeitsagentur führen. Das Krankenhaustagegeld dient z.B. der Absicherung von Fahrkosten oder Haushaltshilfen. Es deckt also die Kosten, die zusätzlich zum Klinik-Aufenthalt anfallen.

(SG Dortmund, S 22 (31, 48) AS 532/05)

 

Die Arbeitsagentur ist nicht berechtigt, einem Bezieher von ALG II die Verpflegungs-Leistung zu kürzen, nur weil dieser in einer Klinik stationär behandelt wird. Das Essen in der Klinik mindere den Bedarf des Erwerbslosen nicht und sei auch kein „zu berücksichtigendes Einkommen.“ 

(LSG Rheinland-Pfalz, L 3 ER 144/07)

Rechtstip –Bestattung

Beiträge aus einer Sterbegeldversicherung gehören zum so genannten Schon-Vermögen eines ALG II- Empfängers. Das für eine angemessene Bestattung eines angesparte Vermögen darf bei der Hartz4 Leistungsberechnung nicht herangezogen werden.

Die Betroffenen haben das Recht, zu Lebzeiten für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung zu sorgen.

(OLG Schleswig, Az2 W 252/06

 

Wenn Langzeitarbeitslosen finanziell nicht zugemutet werden kann, ihrer Bestattungspflicht für einen verstorbenen Verwandten nachzukommen, seht die jeweilige Kommune in der Pflicht. Sie muss die Bestattung übernehmen, jedoch nur im Rahmen der ortüblichen Kosten.

(SG Düsseldorf, S35 SO 12/06)